IMMOBILIENERTRAGSSTEUER

Bei der Immobilienertragssteuer (ImmoEst) handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der Einkommenssteuer. Sämtliche Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken unterliegen der Einkommenssteuerpflicht. Dabei gelten unterschiedliche Steuersätze, je nachdem wann die Immobilie angeschafft wurde und ob das Grundstück umgewidmet wurde.

Zu unterscheiden sind:

      • „Neu-Grundstücke“ – Veräußerungsgewinne von Grundstücken, die ab dem 1.4.2002 erworben wurden, werden im Regelfall mit 30% besteuert.
      • „Alt-Grundstücke“ – handelt es sich um ein Grundstück, das vor 31.3.2002 angeschafft wurde, unterliegt dies im Normalfall nur einer moderaten Einkommenssteuer von 4,2 Prozent des Veräußerungserlöses.
      • „Umwidmungssteuer“ – für Grundstücke, die vor 1.4.2002 erworben wurden und zwischenzeitlich umgewidmet wurden, fällt eine Besteuerung von 30% des Verkaufspreises an, außer ein Bewertungsgutachten kann nachweisen, dass der Wertzuwachs weniger als 60% ausmacht.

Eine Befreiung von der ImmoEst ist in dreierlei Fällen möglich:

      • Die Immobilie war ab der Anschaffung oder Herstellung und für mindestens zwei Jahre oder
      • innerhalb der letzten zehn Jahre für mindestens fünf Jahre Hauptwohnsitz.
      • Es handelt sich um ein selbsthergestelltes Gebäude, sofern es innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung diente.

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